Verhaltenskodex

Der nachfolgend beschriebene „Verhaltenskodex“ soll Grundlage unserer Arbeit in der Pfarreiengemeinschaft St. Paul/St. Josef sein. Er ist für alle Mitarbeitenden der Pfarreiengemeinschaft und für alle Pfarrangehörigen verbindlich.

Damit wollen wir insbesondere für Kinder und Jugendliche, aber auch für betroffene Erwachsene in unserer Pfarreiengemeinschaft sichere Orte schaffen. 

Für uns sind diese Orte, in denen sie sich wohl und sicher fühlen und sich in einer respektvollen und wertschätzenden Umgebung bewegen können.

Grundregeln

1: Stopp-Regel

Wenn jemand mit Worten oder auch nur mit Zeichen zeigt, dass ihm die Aktivität eines Anderen zu weit geht, dann ist diese sofort einzustellen.

Insbesondere gilt: „Niemand darf dich gegen deinen Willen berühren.“

2. Respekt-Regel

Wie begegnen uns gegenseitig mit Respekt – auch im Konfliktfall.

Dazu gehört auch die pflegliche Behandlung von Räumen, Einrichtungen und Materialien.

3. Gesprächs-Regel

Wir lassen uns gegenseitig ausreden und hören einander zu. Wir sprechen respektvoll miteinander und stellen niemanden bloß.

4. Hilfe holen ist kein Petzen!

Es ist uns wichtig, Kindern diesen Satz zu vermitteln, da es fatale Folgen haben kann, wenn Kinder davor zurückschrecken, Hilfe zu holen.

Weitere Vereinbarungen

Gespräche, Beziehung, körperlicher Kontakt

  • Einzelgespräche finden nur in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt.
  • Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen Bezugspersonen und Minderjährigen sind zu unterlassen.
  • Finanzielle Zuwendungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt.
  • Körperliche Kontakte zu den Kindern und Jugendliche (z. B. in Gruppenstunden, bei Kommunion- und Firmgruppen, beim Basteln, bei Eventvorbereitungen oder zum Trösten in den Arm nehmen oder um Mut zu machen) müssen von diesen erwünscht und gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.

Interaktion, Kommunikation

  • Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation hat in Sprache und Wortwahl durch angepasste Wertschätzung und einen den Bedürfnissen und dem Alter des Schutzbefohlenen angepassten Umgang geprägt zu sein.
  • Filme, Computerspiele oder Druckmaterial mit pornografischem Inhalt sind in allen kirchlichen Kontexten verboten.

Veranstaltungen und Reisen

  • Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, sollen Schutzbefohlene von einer ausreichenden Anzahl erwachsener Bezugspersonen begleitet werden. Setzt sich die Gruppe aus beiderlei Geschlecht zusammen, soll sich dies auch in der Gruppe der Begleitpersonen widerspiegeln.
  • Bei Übernachtungen, insbesondere mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten sind den erwachsenen und jugendlichen Personen Schlafmöglichkeiten in getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  • Übernachtung von Kindern und Jugendlichen in den Privatwohnungen von Seelsorgern und Seelsorgerinnen sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind untersagt. Sollte es im Ausnahmefall aus triftigen und transparent gemachten Gründen dennoch dazu kommen, müssen immer mindestens zwei erwachsene Personen präsent sein. Den Schutzbefohlenen muss in jedem Fall eine eigene Schlafmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Aufenthalt in Schlaf- und Sanitärräumen

  • Kleine Kinder, die hier Hilfe benötigen, werden von einem Elternteil begleitet; ist dieses nicht anwesend, wird mit den Eltern abgesprochen, was und wie geholfen werden kann und muss. 

Wahrung der Intimsphäre

  • Gemeinsame Körperpflege mit Schutzbefohlenen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt.
  • Das Beobachten, Fotografieren oder Filmen von Schutzbefohlenen während des Duschens sowie beim An- und Auskleiden oder in unbekleidetem Zustand ist verboten.
  • Auch darüber hinaus bleibt das Recht am eigenen Bild in Kraft.

Gestaltung pädagogischer Programme/Disziplinierungsmaßnahmen

  • Insbesondere im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ist bei der Gestaltung pädagogischer Programme und bei Disziplinierungsmaßnahmen jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.
  • Einwilligungen von Schutzbefohlenen in jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentziehung dürfen nicht beachtet werden. Sogenannte Mutproben sind zu untersagen, auch wenn die ausdrückliche Zustimmung des Schutzbefohlenen vorliegt.

Pädagogisches Arbeitsmaterial

  • Die Auswahl von Filmen, Computerspielsoftware, Spielen und schriftlichem Arbeitsmaterial hat pädagogisch und altersadäquat zu erfolgen. Das geltende Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen für diesen Bereich ist besonders zu beachten.

Jugendschutzgesetz, sonstiges Verhalten

  • Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist immer zu beachten.
  • Der Besuch von verbotenen Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, z. B. Wettbüros, Glückspiellokale oder Lokale der Rotlichtszene, ist untersagt.
  • Der Erwerb oder Besitz von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen durch Schutzbefohlene ist während kirchlicher Veranstaltungen zu unterbinden. Die Weitergabe von gewalttätigen, pornografischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen an Schutzbefohlene durch Bezugspersonen ist verboten.
  • Der Konsum von Alkohol, Nikotin oder sonstigen Drogen durch Minderjährige ist nicht zulässig. Diese dürfen nicht durch Bezugs- oder Begleitpersonen zum Konsum von Alkohol, Nikotin und anderen Drogen animiert oder bei deren Beschaffung unterstützt werden, z. B. durch gemeinsame nächtliche Ausflüge zur Tankstelle oder Bahnhof.
  • Die Nutzung von sozialen Netzwerken im Kontakt mit Minderjährigen, zu denen ein Betreuungsverhältnis besteht, ist nur im Rahmen der gültigen Regeln und Geschäftsbedingungen zulässig; dies gilt insbesondere bei der Veröffentlichung von Foto- und Tonmaterial oder Texten, die im Zusammenhang mit der Betreuungsaufgabe entstanden sind. Bei der Veröffentlichung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu beachten.
  • Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen durch minderjährige Schutzbefohlene auf eine gewaltfreie Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form der Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu nehmen.

Transparenz der Regelungen

Wird von einer der Schutzvereinbarungen aus wohlüberlegten Gründen abgewichen, ist dies mit mindestens einer/einem weiteren Verantwortlichen abzusprechen. Dabei sind die Gründe kritisch zu diskutieren. Erforderlich ist eine Einvernehmlichkeit beider über das sinnvolle und nötige Abweichen von der vereinbarten Schutzvereinbarung und wenn nötig auch schriftlich niederzulegen! 


Hier können Sie unseren Verhaltenskodex herunterladen.